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Das Lostorfer Gemeindemagazin

Ab 1. Januar 2018 tritt die Revision des Bürgerrechtsgesetzes in Kraft

Schweizer Bürgerinnen und Bürger,
die 2 Jahre in der Gemeinde Lostorf Wohnsitz haben, können der Bürgergemeinde Lostorf ein Gesuch um Einbürgerung stellen.
Sie haben sich auszuweisen und zu belegen dass sie:

  • handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat
  • die schweizerische Rechtsordnung beachten
  • ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen

Mit der Revision ändert sich nichts.

Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
Diese Voraussetzungen haben zum Teil geändert.

Wohnsitzfristen

  • Gesuchsteller müssen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sein.
  • Insgesamt müssen sie 10 Jahre in der Schweiz gewohnt haben, davon 4 Jahre im Kanton Solothurn und 2 Jahre in der Gemeinde Lostorf.
  • Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr doppelt gezählt.
  • Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (B- oder C-Ausweis) wird an die Wohnsitzfrist angerechnet.
  • Die Zeit während einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) wird zur Hälfte angerechnet.

Integration
Ferner haben ausländische Staatsangehörige nachzuweisen, dass sie:

  • am Wirtschaftsleben (Arbeit) oder am Erwerb von Bildung teilnehmen. Insbesondere wird der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder, z.B. beim Erlernen der deutschen Sprache, bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft oder der Kontaktpflege mit Schweizerinnen und Schweizern, grosse Bedeutung beigemessen.
  • handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat
  • die schweizerische Rechtsordnung beachten, keine Einträge im Strafregister haben
  • ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (keine Betreibungen, keine Steuerausstände und keine Verlustscheine)
  • genügende Sprachkenntnisse besitzen (Kenntnisse der deutschen Sprache im Niveau A1 schriftlich, B1 mündlich)
  • Personen welche ihre Ausbildung nicht in der Schweiz absolviert haben, müssen grundsätzlich den Neubürgerkurs (Staatskunde) besuchen.
  • die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen
  • mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind

Sozialhilfe
Wer in den drei Jahren vor Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht und kann nicht eingebürgert werden, ausser, die bezogene Sozialhilfe wurde vollständig zurückerstattet.

Für Personen, die sich in einer erstmaligen formalen Bildung befinden, gilt eine Ausnahmeregelung. Dies betrifft insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, die eine berufliche Grundausbildung (Lehre) absolvieren oder eine Hochschule besuchen.

Ein Gesuch braucht

  • jede erwachsene, volljährige Einzelperson
  • Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen mit ihren unmündigen Kindern
  • Kinder ohne Eltern, sofern das Älteste mind. 16-jährig und das Jüngste mind. 11-jährig ist

Verfahrenskosten, Gebühren
Diese bemessen sich nach dem effektiven Bearbeitungsaufwand, sowie den zusätzlichen Auslagen. Die betragen bei der Bürgergemeinde Lostorf pro Gesuch im Maximum CHF 2000.-.

Der Kanton erhebt für das Kantonsbürgerrecht eine separate Gebühr.

Wo erhalten Sie nähere Angaben und Unterlagen?

Beim Bürgergemeindepräsidenten
Armando Pagani
Pfaffletenstr. 4, Lostorf
Tel. 062 298 12 34

E-Mail:
info@bürgergemeinde-Lostorf.ch
oder:
www.bürgergemeinde-lostorf.ch,
dort unter Kontakt

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